Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom 24.3.1897
Zuletzt geändert am 19.12.2022
(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.