ZSHG

Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

Vom 11.12.2001

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 11

Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.