ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 5.12.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Titel 11
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 478

Eidesleistung in Person

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.