Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. 2Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. 3Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.