ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 5.12.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 318

Bindung des Gerichts

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.