Vom 12.9.1950
Neugefasst am 5.12.2005
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.