ZPO

Zivilprozessordnung

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 5.12.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1098

Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.