WStG

Wehrstrafgesetz

Vom 30.3.1957

Neugefasst am 24.5.1974

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 3

Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.