WStG

Wehrstrafgesetz

Vom 30.3.1957

Neugefasst am 24.5.1974

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 21

Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls

Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.