WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 63

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

1Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. 2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.