WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 52

Beteiligte am Beschwerdeverfahren

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der Beschwerdeführer und die Bundesanstalt beteiligt.