WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

Vom 26.7.1994

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 79

Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.