WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

Vom 26.7.1994

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Abschnitt 10
Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten

§ 58

Hinweisgeberverfahren

Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.