WoPG

Wohnungsbau-Prämiengesetz

Vom 17.3.1952

Neugefasst am 30.10.1997

Zuletzt geändert am 12.12.2019

§ 7

Aufbringung der Mittel

Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.