Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom
8.9.1955
Neugefasst am
30.10.1997
Zuletzt geändert am
25.6.2020
§ 7
Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.