WoGV

Wohngeldverordnung

Vom 21.12.1971

Neugefasst am 19.10.2001

Zuletzt geändert am 17.4.2023

Teil 2
Ermittlung der Miete

§ 2

Miete

(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

(2) 1Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. 2§ 5 bleibt unberührt.