WoGV

Wohngeldverordnung

Vom 21.12.1971

Neugefasst am 19.10.2001

Zuletzt geändert am 17.4.2023

§ 10

Fremdmittel

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

1. Darlehen,
2. gestundete Restkaufgelder,
3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.