WoGG

Wohngeldgesetz

Vom 24.9.2008

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 31

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

1Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. 2Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.