WoBindG

Wohnungsbindungsgesetz

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Vom 24.8.1965

Neugefasst am 13.9.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 29

Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.