WO

Wahlordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Vom 11.12.2001

Zuletzt geändert am 8.10.2021

Dritter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 38

Wahlvorstand, Wahlvorbereitung

1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. 2Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.