WO

Wahlordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Vom 11.12.2001

Zuletzt geändert am 8.10.2021

§ 19

Aufbewahrung der Wahlakten

Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.