WO

Wahlordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Vom 11.12.2001

Zuletzt geändert am 8.10.2021

§ 18

Bekanntmachung der Gewählten

1Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. 2Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.