WissZeitVG

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Vom 12.4.2007

Zuletzt geändert am 25.5.2020

§ 6

Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

1Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. 2Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.