Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Vom 31.7.2009
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.