WHG

Wasserhaushaltsgesetz

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Vom 31.7.2009

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 44

Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

1Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. 2Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.