Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 43
Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.