WEG

Wohnungseigentumsgesetz

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Vom 15.3.1951

Neugefasst am 12.1.2021

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 42

Belastung eines Erbbaurechts

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.