VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Vom 27.4.1953

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20

Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.