VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 25.5.1976

Neugefasst am 23.1.2003

Zuletzt geändert am 4.12.2023

Teil VIII
Schlussvorschriften

§ 94

Übertragung gemeindlicher Aufgaben

1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. 2Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.