Vom 25.5.1976
Neugefasst am 23.1.2003
Zuletzt geändert am 4.12.2023
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.