VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 25.5.1976

Neugefasst am 23.1.2003

Zuletzt geändert am 4.12.2023

Teil IV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 54

Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.