VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 25.5.1976

Neugefasst am 23.1.2003

Zuletzt geändert am 4.12.2023

Abschnitt 2
Amtshilfe

§ 4

Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.