Vom 25.5.1976
Neugefasst am 23.1.2003
Zuletzt geändert am 4.12.2023
Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.