VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 21.1.1960

Neugefasst am 19.3.1991

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 141

1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.