VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 21.1.1960

Neugefasst am 19.3.1991

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 118

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) 1Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 3Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.