VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23.11.2007

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 46

Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem

1Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. 2Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.