Gesetz über den Versicherungsvertrag
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 11.12.2023
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.