VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23.11.2007

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 156

Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.