Gesetz über den Versicherungsvertrag
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 11.12.2023
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.