Gesetz über den Versicherungsvertrag
Vom 23.11.2007
Zuletzt geändert am 11.12.2023
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.