VorlBierG

Vorläufiges Biergesetz

Vom 29.7.1993

Zuletzt geändert am 29.10.2001

§ 11

[Hopfenerzeugnisse]

(1) (weggefallen)

(2) 1Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse dürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr gebracht werden, denen von der für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu versagen, die

1. nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
2. nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung Aufzeichnungen machen und
3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach näherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den in § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.
3Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.

(3) Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben sein.