Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Vom
31.7.2009
Zuletzt geändert am
19.1.2016
§ 10d EU
Fristen im wettbewerblichen Dialog bei der Innovationspartnerschaft
1Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.
2§ 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.