VglWebV

Vergleichswebsitesverordnung

Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Vom 16.7.2018

§ 2

Hinweispflichten des Betreibers einer Vergleichswebsite

(1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich um eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz handelt.

(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.

(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.