§ 24
Getrennte Konten
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
1. die Einnahmen aus den Rechten,
2. ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.