VGG

Verwertungsgesellschaftengesetz

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

Vom 24.5.2016

Zuletzt geändert am 31.5.2021

§ 110

Streitfälle über Gesamtverträge

(1) 1Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. 2Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

(2) 1Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. 2§ 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.