VersG

Versammlungsgesetz

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Vom 24.7.1953

Neugefasst am 15.11.1978

Zuletzt geändert am 30.11.2020

§ 30

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.