VersG

Versammlungsgesetz

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Vom 24.7.1953

Neugefasst am 15.11.1978

Zuletzt geändert am 30.11.2020

§ 28

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.