VersG

Versammlungsgesetz

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Vom 24.7.1953

Neugefasst am 15.11.1978

Zuletzt geändert am 30.11.2020

§ 26

Wer als Veranstalter oder Leiter

1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.