Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Vom 24.7.1953
Neugefasst am 15.11.1978
Zuletzt geändert am 30.11.2020
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.