VermG

Vermögensgesetz

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Vom 23.9.1990

Neugefasst am 9.2.2005

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 40

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.