VermG

Vermögensgesetz

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Vom 23.9.1990

Neugefasst am 9.2.2005

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 12

Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

1Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. 2Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.